After the German deregulation of GFP (attached), I inquired at our Ministery of health if the same is true in Austria.
This is on the basis that GFP has been used for decades, and the Gentechnikschutzgesetz mentions that such vectors can be used and are not "genetic engineering work" -> cisgenesis, self-cloning.
The idea is that you can clone an E.coli nissle gene and put it into E coli K12 (same species) in safe, well-characterized vectors such as pBR322 (or pVIB, pGreen now).
Such work can be now done outside governmentally S1 certified laboratories. You have to do your diligence - autoclave everything that leaves the lab. Don't release the organisms into the environment,
Here is the response I got from the Ministerium (unfortunately they didn't send me a fancy pdf):
Sehr geehrter Herr Stürmer !
Besten Dank für Ihre Anfrage. Herr Dr. Vybiral hat diese an mich weitergeleitet.
Die von Ihnen beschriebenen Arbeiten fallen unter die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 7 Gentechnikgesetz (GTG). Es handelt sich dabei um „Selbstklonierung", da die Klonierung mit gleichartigen Empfänger- und Spenderorganismen, unter Verwendung definierter, gut charakterisierter Vektoren, durchgeführt werden soll.
Der Empfängerorganismus Escherichia coli K12 und seine Derivate sind ausführlich beschrieben, nur im Labor dauerhaft vermehrbar und rufen keine Krankheiten hervor. E. coli K12, insbesondere die Stämme DH5-Alpha, HB101 und JM109, wurden vom deutschen Zentralen Komitee für Biologische Sicherheit (ZKBS) als „Biologische Sicherheitsmaßnahme" eingestuft (http://www.bvl.bund.de/
Die verwendeten Vektoren pVIB und pGreen sind – ähnlich wie pBR322 oder pGLO - umfassend charakterisiert, bereits über lange Zeit in Gebrauch, replizieren nur in E. coli und ihre Mobilisierung ist stark eingeschränkt.
Das Vektor-Empfänger-System erfüllt daher die Anforderungen einer biologischen Sicherheitsmaßnahme.
Selbstklonierung führt nicht zu gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Sinne des GTG, daher ist eine Anmeldung von erstmaligen Arbeiten mit GVO im kleinen Maßstab in Sicherheitsstufe 1 gem. § 19 Z 1 für die beschriebenen Arbeiten nicht erforderlich.
Voraussetzung für die Durchführung der Arbeiten ist jedoch, dass die Versuche in einem geschlossenen System (geeigneter Experimentierraum/Labor) durchgeführt werden und die Freisetzung oder das Inverkehrbringen der erzeugten Organismen nicht vorgesehen ist.
Die im Rahmen des Experiments erzeugten Bakterien, die sich in flüssigem oder festem Medium befinden, müssen weiters vor der Entsorgung im Rahmen der guten Laborpraxis durch Kochen oder Autoklavieren inaktiviert werden. Ebenso müssen alle mit diesen Bakterien in Kontakt gekommenen Gerätschaften oder Materialien autoklaviert werden.
Die von Ihnen beschriebenen geplanten Sicherheitsmaßnahmen sind ausreichend.
Sollten künftig andere Spender- oder Empfängerorganismen oder andere Vektoren als die beschriebenen verwendet werden, sind diese Arbeiten vorweg dem BMGF zu melden, damit eine neue Sicherheitsbewertung vorgenommen werden kann.
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Gmach
Mag. Dr. Marion Gmach
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Gentechnikrecht & Medizinische Anwendungen der Gentechnik
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