[DIYbio] Re: Cisgenic Frankenfood

here's the Autrial law text: 
( https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010826 ) 
Also had it as pdf somewhere

  • Geltungsbereich (where it applies)

    § 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für

    1.

    gentechnische Anlagen;

    2.

    Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO);

    3.

    Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen;

    4.

    das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;

    5.

    die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder deren Teilen bestehen, solche enthalten oder aus solchen gewonnen wurden, ausgenommen solche Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen, deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden;

    6.

    die genetische Analyse und die Gentherapie am Menschen.

    (2) Sofern nicht mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit gentechnisch veränderter Nukleinsäure gearbeitet wird, gilt dieses Bundesgesetz nicht für Arbeiten, die nicht zu gentechnisch veränderten Organismen führen, wie insbesondere   (unless worked with genetically modified organisms or nuceic acids, this law does not apply to)

    1.

    In-Vitro-Befruchtung,

    2.

    Konjugation, Transduktion, Transformation oder jeden anderen natürlichen Prozeß, 

    3.

    Polyploidie-Induktion und Elimination von Chromosomen,

    4.

    Verfahren der ungerichteten Mutagenese, (random mutagenesis)

    5.

    Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen Zellen, sowie Fusion von Protoplasten von Mikroorganismen, soweit die entstehenden Organismen auch mit herkömmlichen Züchtungstechniken erzeugt werden können,

    6.

    Erzeugung somatisch-menschlicher oder somatisch-tierischer Hybridoma-Zellen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt,

    7.

    Selbstklonierung (Self cloning of non-pathogens) nicht pathogener, natürlich vorkommender Mikroorganismen, die die Kriterien der Risikogruppe 1 erfüllen, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt (if you don't intend  to release them). Als Selbstklonierung gilt auch die Klonierung mit gleichartigen Empfänger- und Spenderorganismen, die unter Verwendung von definierten, gut charakterisierten Vektoren durchgeführt werden.

    (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Arzneimittelgesetz und deren nachfolgende Verwendung.

    (4) Die Verwendung von GVO im Rahmen einer gemäß § 75 zu genehmigenden klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie gilt nicht als Freisetzung im Sinn dieses Bundesgesetzes.

 



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